Fragen und Antworten (FAQ)

Was ist erforderlich, um ein Gutachterverfahren durchzuführen?

» Es muss sich um den Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers handeln, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

» Der Arzt/die Ärztin muss im Zuständigkeitsbereich der BLÄK tätig sein bzw. das Krankenhaus muss sich dort befinden.

» Es muss die Zustimmung des Arztes Krankenhauses vorliegen. Diese wird durch die Gutachterstelle eingeholt.
» Es muss die Zustimmung der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes bzw. Krankenhauses vorliegen.

Diese wird durch die Gutachterstelle eingeholt.
» Die vermutete Fehlbehandlung sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Wie eröffnet ein Patient/ eine Patientin (Antragsteller/Antragstellerin) das Gutachterverfahren?

Das Verfahren wird durch einen Antrag eröffnet, der online über die Webseite der Gutachterstelle gestellt werden kann. Die Gutachterstelle stellt hierfür einen Fragebogen und eine Erklärung für die Entbindung von der Schweigepflicht zur Verfügung. Ohne diese Entbindung von der Schweigepflicht kann die Gutachterstelle
nicht tätig werden. Ist der Patient / die Patientin verstorben, kann das Verfahren durch die Erben beantragt werden.

Kann sich der Patient (Antragsteller) durch eine Dritte Person vertreten lassen?
Ja, alle Beteiligten können sich zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Dies gilt auch für die Vertretung durch eine unabhängige Patientenberatungsstelle. 

Kann der Arzt das Gutachterverfahren
ablehnen?
Ja, die Teilnahme ist freiwillig. Bei Ablehnung des Verfahrens ist
keine Begründung gegenüber der Gutachterstelle erforderlich.

Wie lange dauert durchschnittlich
ein Gutachterverfahren?
Das Gutachterverfahren dauert in der Regel 18 Monate. Die Länge des Verfahrens begründet sich unter anderem durch die Einholung der notwendigen Zustimmungen der Verfahrensbeteiligten, durch die Beschaffung sämtlicher Behandlungsunterlagen (auch vor- und nachbehandelnder Ärzte /Kliniken) sowie durch die Dauer der Erstellung eines externen Gutachtens, eventuell auch weiterer
Zusatzgutachten aufgrund eingehender Einwendungen der Verfahrensbeteiligten.

Welches sind die Besonderheiten des Verfahrens?
» 
Es ist kostenlos für die Patientinnen und Patienten.
» Die Beurteilung erfolgt anhand schriftlicher und bildgebender Dokumente der Behandlung.
» Es findet keine mündliche Anhörung statt. Die Verfahrensbeteiligten haben jedoch die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern.
» Jeder Fall wird von einem sachkundigen ärztlichen und einem juristischen Kommissionsmitglied bearbeitet. Es wird ein spezieller Fragenkatalog zum Fall erstellt und ein unabhängiger Gutachter/eine unabhängige Gutachterin mit der Beantwortung der Fragen beauftragt.
» Dieses Gutachten bildet für die Kommissionsmitglieder eine wichtige Entscheidungshilfe für die abschließende Beurteilung des Falles. 

Was kann die Gutachterstelle nicht?
» 
Zahnärztliche Behandlungen oder Behandlungen durch zum  Beispiel selbstständige Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker oder Hebammen begutachten.
» Anderweitig erstellte Gutachten überprüfen.
» Die Höhe eines zu zahlenden/fordernden Schmerzensgeldes
festlegen.
» Arztrechnungen auf ihre Richtigkeit prüfen.
» Eine persönliche Beratung/Begutachtung in der Gutachterstelle
durchführen.
» Ein Gutachterverfahren durchführen, wenn bereits Strafanzeige erstattet wurde oder ein Gerichtsverfahren läuft bzw. gelaufen ist.

Wann ist ein Gutachterverfahren abgeschlossen?
Das Verfahren endet mit der abschließenden medizinischen und juristischen Stellungnahme (Votum) der Gutachterstelle. Die abschließende Stellungnahme ist für die Beteiligten nicht bindend; eine Klage vor dem Zivilgericht ist weiterhin möglich.

Wie hoch ist die Quote anerkannter ärztlicher Behandlungsfehler?
Die Anerkennungsquote liegt schon über mehrere Jahre hinweg bei 30 bis 33 Prozent. Dies entspricht auch der Quote der Jahresstatistik der Bundesärztekammer für alle Gutachterstellen und den Anerkennungsquoten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wodurch ist die Unabhängigkeit der Beurteilung der Gutachterstelle gewährleistet?
Durch die Verfahrensordnung. Die Kommissionsmitglieder, die einen Fall beurteilen, sind in ihrer Entscheidung frei und an keine Weisung gebunden.