Fragen und Antworten  (FAQ)

 

Was ist erforderlich, um ein
Gutachterverfahren durchzuführen?
» Es muss sich um den Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers handeln, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
» Der/die beschuldigte Arzt/Ärztin muss im Zuständigkeitsbereich der
BLÄK tätig sein bzw. das Krankenhaus muss sich dort befinden.
» Es muss die Zustimmung des/der beschuldigten Arztes/Ärztin/Krankenhauses
vorliegen. Diese wird durch die Gutachterstelle eingeholt.
» Es muss die Zustimmung der Berufshaftpflichtversicherung
des beschuldigten Arztes/Ärztin/Krankenhauses vorliegen. Diese wird
durch die Gutachterstelle eingeholt.
» Die vermutete Fehlbehandlung sollte nicht länger als fünf
Jahre zurückliegen.  

Wie eröffnet ein Patient (Antragsteller)
das Gutachterverfahren?
Das Verfahren wird durch einen schriftlichen Antrag eröffnet. Die
Gutachterstelle stellt hierfür einen Fragebogen und einen Vordruck
für die Entbindung von der Schweigepflicht zur Verfügung.
Ohne diese Entbindung von der Schweigepflicht kann die Gutachterstelle
nicht tätig werden.
Ist der Patient / die Patientin verstorben, kann das Verfahren durch den/die Erben beantragt werden.  

Kann sich der Patient (Antragsteller) durch
eine Dritte Person vertreten lassen?
Ja, alle Beteiligten können sich zum Beispiel durch eine/-n Rechtsanwalt/-in
vertreten lassen. Dies gilt auch für die Vertretung durch
eine unabhängige Patientenberatungsstelle. 

Kann der Arzt das Gutachterverfahren
ablehnen?
Ja, die Teilnahme ist freiwillig. Bei Ablehnung des Verfahrens ist
keine Begründung gegenüber der Gutachterstelle erforderlich.  

Wie lange dauert durchschnittlich
ein Gutachterverfahren?
Das Gutachterverfahren dauert in der Regel 18 Monate. Die
Länge des Verfahrens begründet sich unter anderem durch die
Einholung der notwendigen Zustimmungen der Verfahrensbeteiligten,
durch die Beschaffung sämtlicher Behandlungsunterlagen (auch
vor- und nachbehandelnder Ärzte/Ärztinnen/Kliniken) sowie durch die Dauer der
Erstellung eines externen Gutachtens, eventuell auch weiterer
Zusatzgutachten aufgrund eingehender Einwendungen der Verfahrensbeteiligten. 

Welches sind die Besonderheiten des Verfahrens?
» Es ist kostenlos für die Patient/innen.
» Die Beurteilung erfolgt anhand schriftlicher und bildgebender
Dokumente der Behandlung.
» Es findet keine mündliche Anhörung statt. Die Verfahrensbeteiligten
haben jedoch die Möglichkeit, sich schriftlich zu
äußern.
» Jeder Fall wird von einem sachkundigen ärztlichen und einem
juristischen Kommissionsmitglied bearbeitet. Es wird ein spezieller
Fragenkatalog zum Fall erstellt und ein/-e unabhängiger
Gutachter/-in mit der Beantwortung der Fragen beauftragt.
» Dieses Gutachten bildet für die Kommissionsmitglieder
eine wichtige Entscheidungshilfe für die abschließende Beurteilung
des Falles.  

Was kann die Gutachterstelle nicht?
» Zahnärztliche Behandlungen oder Behandlungen durch zum
Beispiel selbstständige Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder
Hebammen begutachten.
» Anderweitig erstellte Gutachten überprüfen.
» Die Höhe eines zu zahlenden/fordernden Schmerzensgeldes
festlegen.
» Arztrechnungen auf ihre Richtigkeit prüfen.
» Eine persönliche Beratung/Begutachtung in der Gutachterstelle
durchführen.
» Ein Gutachterverfahren durchführen, wenn bereits Strafanzeige
erstattet wurde oder ein Gerichtsverfahren läuft bzw.
gelaufen ist.  

Wann ist ein Gutachterverfahren abgeschlossen?
Das Verfahren endet mit der abschließenden medizinischen und
juristischen Stellungnahme (Votum) der Gutachterstelle.
Die abschließende Stellungnahme ist für die Beteiligten nicht bindend; eine Klage vor dem Zivilgericht ist weiterhin möglich.  

Wie hoch ist die Quote anerkannter ärztlicher Behandlungsfehler?
Die Anerkennungsquote liegt schon über mehrere Jahre hinweg
bei 30 bis 33 Prozent. Dies entspricht auch der Quote der Jahresstatistik
der Bundesärztekammer für alle Gutachterstellen und
den Anerkennungsquoten der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Wodurch ist die Unabhängigkeit der Beurteilung der Gutachterstelle gewährleistet?
Durch die Verfahrensordnung. Die Kommissionsmitglieder, die einen Fall beurteilen, sind in ihrer Entscheidung frei und an keine Weisung gebunden.

Kontakt

Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen
bei der Bayerischen Landesärztekammer

Mühlbaurstr.16
D-81677 München
 Tel.: +49 89 3090483-0

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